Die adressierte postalische Werbung wird von vielen Unternehmen immer noch als Königsdisziplin in der Zielgruppenansprache angesehen. Denn hier ist es möglich, die Zielgruppe am weitesten einzuschränken (bedürfnisorientierte Werbung für die richtige Zielgruppe), den Empfänger persönlich anzusprechen und Werbeverbotsschilder an den Briefkästen zu umgehen – um nur einige Vorteile zu nennen. Auch für die Bestandskundenansprache ist die adressierte Werbung die erste Wahl. Kurz zusammengefasst – bei der adressierten Werbung gibt es die geringsten Streuverluste.
Doch im Jahr 2008 ging plötzlich ein Schlagwort durch die Medien, das viele Dialogmarketer in Angst und Schrecken versetzte: „Datenschutzskandal“ – neben „Wirtschaftskrise“ sicher eines der Hauptschlagwörter der vergangenen zwei Jahre. Einige mögen dieses Wort kaum noch hören können, aber für die meisten Unternehmen dürfte Datenschutz immer noch eines der primären Themen sein. Denn durch diverse Datenschutzskandale trat die Novelle des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) im September letzten Jahres in Kraft. Allerdings herrscht seitdem teilweise noch viel Verwirrung. Hat sich wirklich so viel für die Dialogmarketingbranche geändert und wird der Verbraucher besser geschützt als zuvor?
Doch was waren eigentlich die ausschlaggebenden Hintergründe der Novelle des BDSG?
Mitte 2008 wurde plötzlich vermehrt über Datenschutzskandale in den Medien berichtet wurde. Es ging um Diebstahl von Bankverbindungen, unseriöse Call Center-Anrufe oder um den Verkauf von gestohlenen Kundendaten. Als Konsequenz dazu wurde öffentlich diskutiert, Dialogmarketing nur noch mit ausdrücklicher Einwilligung des Empfängers betreiben zu dürfen und das Bundesdatenschutzgesetz in diese Richtung zu überarbeiten. Nach langen Diskussionen, Verschiebungen und Protesten von Dialogmarketern wurde die Novelle des BDSG am 03.07.2009 verabschiedet und trat am 01.09.2009 in Kraft (BDSG-Novelle II mit dem Schwerpunkt Werbung). Die Datenschutznovelle I zum Kreditscoring und die Novelle III (Verbraucherkreditgesetz) folg(t)en.
Hat sich im Dialogmarketing nun wirklich so viel geändert wie befürchtet bzw. gewollt?
Der Kern ist sicherlich die prinzipielle Änderung zum
Einwilligungsmarketing bei schriftlicher Werbung, wie es bei der Werbung per E-Mail und Telefon schon einige Zeit der Fall ist. Doch es gibt Ausnahmen von dieser Einwilligung, z.B. bei Werbung an Bestandskunden, bei Adressen aus öffentlich zugänglichen Verzeichnissen oder im B2B-Bereich. Alle Ausnahmen von der Einwilligung sind in unserem aktuellen [dialog:report] (
Newsletter0110_web.pdf) dargestellt. Eine weitere wichtige Änderung ist auf jeden Fall die
Transparenzpflicht bei der Datenverarbeitung, d.h. u.a. die Dokumentation bei der Auftragsdatenverarbeitung oder die teilweise Pflicht zur Nennung der für die Adresse verantwortlichen Stelle in Mailings mit Mietadressen.
Eines der ursprünglichen Ziele der BDSG-Novelle war ja die verbesserte Transparenz für den Verbraucher bei der Nutzung seiner personenbezogenen Daten. Eine Auskunftspflicht der Quelle der Daten gab es allerdings auch schon vor der Novelle, diese ist nun allerdings noch etwas verstärkt worden. Freilich wird es auch zukünftig schwer sein, Verbraucher allein mit einem Gesetz vor Datenmissbrauch zu schützen. Wie einfach es ist an gestohlene Kontodaten über Anbieter aus dem Ausland zu gelangen, zeigen Medienberichte zuhauf.
Letztendlich bleiben aber viele Regelungen so wie sie vor der BDSG-Novelle waren, allerdings mit höheren Nachweis- und Dokumentationspflichten und es sind höhere Bußgelder für Vergehen angesetzt.